לֹא־תַשִּׁיךְ לְאָחִיךָ נֶשֶׁךְ כֶּסֶף נֶשֶׁךְ אֹכֶל נֶשֶׁךְ כָּל־דָּבָר אֲשֶׁר יִשָּׁךְ : לַנָּכְרִי תַשִּׁיךְ וּלְאָחִיךָ לֹא תַשִּׁיךְ לְמַעַן יְבָרֶכְךָ יְהוָה אֱלֹהֶיךָ בְּכֹל מִשְׁלַח יָדֶךָ עַל־הָאָרֶץ אֲשֶׁר־אַתָּה בָא־שָׁמָּה לְרִשְׁתָּהּ : כִּי־תִדֹּר נֶדֶר לַיהוָה אֱלֹהֶיךָ לֹא תְאַחֵר לְשַׁלְּמוֹ כִּי־דָּרֹשׁ יִדְרְשֶׁנּוּ יְהוָה אֱלֹהֶיךָ מֵעִמָּךְ וְהָיָה בְךָ חֵטְא : וְכִי תֶחְדַּל לִנְדֹּר לֹא־יִהְיֶה בְךָ חֵטְא : מוֹצָא שְׂפָתֶיךָ תִּשְׁמֹר וְעָשִׂיתָ כַּאֲשֶׁר נָדַרְתָּ לַיהוָה אֱלֹהֶיךָ נְדָבָה אֲשֶׁר דִּבַּרְתָּ בְּפִיךָ : כִּי תָבֹא בְּכֶרֶם רֵעֶךָ וְאָכַלְתָּ עֲנָבִים כְּנַפְשְׁךָ שָׂבְעֶךָ וְאֶל־כֶּלְיְךָ לֹא תִתֵּן : כִּי תָבֹא בְּקָמַת רֵעֶךָ וְקָטַפְתָּ מְלִילֹת בְּיָדֶךָ וְחֶרְמֵשׁ לֹא תָנִיף עַל קָמַת רֵעֶךָ :
20 Du darfst von deinem Bruder keine Zinsen nehmen: weder Zinsen für Geld noch Zinsen für Getreide noch Zinsen für sonst etwas, wofür man Zinsen nimmt. 21 Von einem Ausländer darfst du Zinsen nehmen, von deinem Bruder darfst du keine Zinsen nehmen, damit der Herr, dein Gott, dich segnet in allem, was deine Hände schaffen, in dem Land, in das du hineinziehst, um es in Besitz zu nehmen. 22 Wenn du vor dem Herrn, deinem Gott, ein Gelübde machst, sollst du nicht zögern, es zu erfüllen; sonst wird es der Herr, dein Gott, von dir einfordern und die Strafe für diese Sünde wird über dich kommen. 23 Wenn du davon absiehst, Gelübde zu machen, wird auch die Strafe für diese Sünde nicht über dich kommen. 24 Was deinem Mund entfahren ist, darauf sollst du auch achten und du sollst es halten, da du dem Herrn, deinem Gott, ja aus freien Stücken gelobt hast, was dein Mund genannt hat. 25 Wenn du in den Weinberg eines andern kommst, darfst du so viel Trauben essen, wie du magst, bis du satt bist, nur darfst du nichts in ein Gefäß tun. 26 Wenn du durch das Kornfeld eines andern kommst, darfst du mit der Hand Ähren abreißen, aber die Sichel darfst du auf dem Kornfeld eines andern nicht schwingen.
Die Koranverse Q 2:275-276, 2:278-281, 3:130 und 30:39 kritisieren das Zinsnehmen bzw. untersagen es gänzlich (Q 2:275). Wie der Text aus dem Buch Deuteronomium zeigt, enthält auch der Pentateuch ähnliche Vorschriften, die jedoch das Zinsnehmen von Ausländern erlauben (vgl. noch Exodus 22:24 und Leviticus 25:35-37). Q 4:160-161 wirft den Juden vor, trotz des Verbotes Zinsen genommen zu haben. Dabei scheint der Koran von einem allgemein gültigen Zinsverbot auszugehen, wie es sich in der späteren jüdischen Tradition findet (z.B. bei Philo, vgl. TUK_1070, und im Talmud). Auch Ezechiel 18 (TUK_1069) läßt sich in diesem Sinne interpretieren. Letztere Stelle dient auch als Argument für das Zinsverbot im Christentum, vgl. TUK_0245 (Kanon 15 der Synode von Mar Ishoʿyahb I).