ܩܢܘܢܐ ܕܚܡܫܬܥܣܪ܀ ܥܠ ܐܝܠܝܢ ܕܡܘܙܦܝܢ ܒܪܒܝܬܐ ܘܡܬܝܥܢܝܢ ܕܢܪܒܘܢ ܩܢܝܢܝܗܘܢ ܒܩܨܨܐ ܕܢܘܟܪܝ ܠܒܝ̈ܬܝܐ܀ ܡܠܦܝܢܢ ܗܟܝܠ ܐܦ ܚܢܢ ܘܡܦܩܕܝܢܢ ܐܝܟ ܕܦܩܝܕܝܢܢ܆ ܕܐܢܫ ܡܢ ܡܗܝܡܢ̈ܐ ܩܨܨܐ ܠܐ ܢܣܒ. ܪܒܝܬܐ ܕܝܢ ܐܢ ܐܢܫ ܡܬܪܡܐ ܠܡܣܒ ܟܕ ܡܪܟܢ ܥܝܢ̈ܘܗܝ ܡܢ ܗܝ ܕܓܡܝܪܐ ܢܙܕܗܪ܆ ܕܠܐ ܬܘܒ ܢܚܝܒ ܢܦܫܗ ܟܕ ܡܘܙܦ ܘܫܩܠ ܦܘܪܣܢܐܝܬ ܝܥܢܐ ܕܠܐ ܣܒܥ ܠܐ ܡܩܕܐ. ܐܝܢܐ ܕܝܢ ܕܡܡܪܚ ܘܥܒܪ ܥܠ ܡܫܘܚܬܐ ܐܝܟ ܠܐ ܡܪܚܡܢܐ܆ ܢܦܫܗ ܡܚܝܒ ܘܠܒܝܬܝܘܬܗ ܡܫܝܛ܀
15. Gesetz: Bezüglich derjenigen, welche mit Wucher verleihen und begierig sind, ihren Besitz mit unangemessenem Zins [Anteil] zu vermehren [wörtlich: mit einem Anteil, der Religionsgenossen fremd ist]: So lehren und bestimmen also auch wir, wie wir beauftragt sind, dass keiner der Gläubigen Zinsen nehme. Gibt sich jemand dem Wuchernehmen hin und wendet damit seine Augen von dem ab, was untadelig ist, so gebe er acht: Dass er sich nicht selbst schuldig mache, indem er verleiht und hinterhältig nimmt wie ein Habgieriger, der nicht satt wird und dem nichts bleibt. Wer sich aber erdreistet, das Maß zu überschreiten wie jemand, der keine Gnade kennt, macht sich schuldig und verachtet seine Glaubensgemeinschaft.
Verschiedene Koranstellen kritisieren das Zinsnehmen bzw. untersagen es gänzlich (Q 2:275). Das Zinsnehmen gegenüber Israeliten wird auch im Pentateuch verboten (vgl. TUK_0493 mit Deuteronomium 23:20-21). Da jedoch Q 4:160-161 den medinensischen Juden vorwirft, trotz eines - vom Koran offenbar als allgemeingültig vorausgesetzten - Verbotes Zinsen genommen zu haben, hält Andrae 1926: p. 185f es für unwahrscheinlich, dass das koranische Zinsverbot einen jüdischen Hintergrund hat. Wie der angegebene Text zeigt, ist das in Q 2:275 ausgesprochene allgemeine Zinsverbot auch mit nestorianischem Gebrauch zu vergleichen. Soweit T. Andrae. Ein Zinsverbot findet sich ebenfalls in der westsyrischen Kirche. Vgl. dazu Kanon 17 der Synode von Nicäa, sowie Kanon des Johannan Bar Qursos 10. Bei den synodischen Zinsverboten werden hauptsächlich folgende Bibelpassagen referenziert: Deuteronomium 23:20, Ezechiel 18:8 (vgl. TUK_1069) und Psalm 15:5. Auch die koptische Kirche verbietet das Zinsnehmen, so z.B. bei Schenute von Atripe (Speyer 1931: p. 321f).
(vgl. die frz. Übers. in der Edition, S. 412)